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SATZUNG
Jugend- & Kulturzentrum Alte Brauerei Annaberg e.V. |
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§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand Der Verein führt den Namen „Jugend- & Kulturzentrum Alte Brauerei Annaberg e.V.“ Er wird in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Annaberg.-B. § 2 weck und Aufgaben Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluß im Jugend- und Kulturzentrum „Alte Brauerei“ Annaberg mitwirkender und unterstützender Menschen ohne Ansehen ihrer Weltanschauungen und sozialen Herkunft. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, erwirtschaftete Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein fördert, plant, organisiert und vollbringt Kinder-, Jugend- und soziokulturelle Arbeit, insbesondere: Betreibung des Jugend- & Kulturzentrums „Alte Brauerei“ Annaberg als soziokulturelle Einrichtung - Förderung & Unterstützung von Nachwuchs- & Amateurkunst und die Durchführung entsprechender soziokultureller Veranstaltungen - offene Kinder- & Jugendarbeit - Außendarstellung von Verein und Jugend- & Kulturzentrum - Bildungsarbeit für Menschen jeden Alters Dem Verein ist es gestattet, Zweckbetriebe, die die Vereinsziele unterstützen, zu unterhalten. Der Verein ist ehrenamtlich tätig, kann aber zur Realisierung der Vereinsziele Anstellungsverhältnisse eingehen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisjugendring Annaberg e.V. § 3 Mitgliedschaft Mitglied kann jede einzelne oder juristische Person sein, die bereit ist die Vereinsziele zu unterstützen. Es besteht die Möglichkeit, als Vereinsmitglied oder als Fördermitglied beizutreten, wobei Vereinsmitglieder aktive Arbeit im Verein leisten sollen. Fördermitglied kann man über einen Förderbeitrag werden ohne Stimmberechtigung. Außergewöhnliche Leistungen auf dem Gebiet der Kinder-, Jugend- & soziokulturellen Arbeit können mit einer Ehrenmitgliedschaft gewürdigt werden. Beiträge: Mitglieder ermäßigt (SchülerINNEN , Lehrlinge, StudentINNEN,Arbeitslose: 6 Euro jährlich Mitglieder: 12 Euro jährlich Juristische Personen: 25 Euro jährlich Fördermitglieder: minimum 25 Euro jährlich Mindestalter für die Mitgliedschaft im Verein: 16 Jahre. 3.1. Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Verein kann durch einen formlosen schriftlichen Antrag angezeigt werden. 3.2. Ende der Mitgliedschaft Ein Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich, jedoch formlos schriftlich anzuzeigen. Bei Verstößen gegen die Vereinssatzung oder bei grobem Fehlverhalten zum Schaden des Vereins kann ein Ausschluß von Mitgliedern erfolgen. Dieser Ausschluß erfolgt durch den Vorstand vorläufig und ist in jedem Falle von der Mitgliederversammlung nach Anhörung des/der Betroffenen mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen und den Betreffenden schriftlich mitzuteilen. Außerdem endet die Mitgliedschaft im Verein von selbst, wenn ein Mitglied länger als 2 Jahre keinen Vereinsbeitrag entrichtet hat. § 4 Organe des Vereins 4.1. Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens aller 2 Jahre. Alle Mitglieder sind durch persönliches Anschreiben mindestens 10 Tage vor der Versammlung einzuladen. Wenn durch 1/10 aller Mitglieder unter Vorlage eines schriftlichen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangt wird, so muß diese binnen Monatsfrist einberufen werden. Aus triftigen Gründen kann auch der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Beschlußfähigkeit ist hergestellt, durch die anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Mitgliederversammlungen sind immer öffentlich. Aufgaben der Mitgliederversammlung - Rahmenarbeitsplan für den Verein - Wahl und Entlastung des Vorstandes - Beschlüsse zu Vereinsregularien (Kassenordnung, Geschäftsordnung) - Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern - Beschlußfassung über gestellte Anträge - Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, außer: - Satzungsänderungen 2/3 Mehrheit - Aufnahme und Auschluß von Mitgliedern 2/3 Mehrheit - Auflösung des Vereins ¾ Mehrheit Auf Antrag eines Mitgliedes muß geheime Abstimmung erfolgen. § 4.2. Vorstand Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern inclusive Vorsitzende/-r und Stellvertreter/-in. Er wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt; bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern rückt der jeweilige Nachfolgekandidat/-in in den Vorstand ansonsten ist eine Nachwahl erforderlich. Juristische Personen mit festen Strukturen und mehr als 20 ständigen Mitgliedern, die in den Verein eintreten, erhalten die Möglichkeit, automatisch einen Sitz im Vorstand wahrzunehmen. Hierzu kann der Vorstand bei Bedarf erweitert werden. Vorstandsvorsitzende/-r und Stellvertreter/-in werden durch den Vorstand gewählt. Ebenso wird innerhalb des Vorstandes ein Schatzmeister/-in und ein Schriftführer/-in gewählt. Für diese Wahl bedarf es der einfachen Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, ist für die Tagesordnung verantwortlich und bearbeitet die laufenden Vereinsaufgaben in Verantwortung der Mitgliederversammlung. Der/die Vorsitzende, oder der/ die Stellvertreter/-in handelt im Auftrag der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes im Sinn des § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. § 5 Geschäftsordnungen Die Organe des Vereins geben sich im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsführung nimmt der/die 1./bzw. 2. Vorsitzende/-r wahr. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann auch eine andere Person mit dieser Aufgabe betraut werden. In diesem Falle handelt der/die Geschäftsführerin im Auftrag des Vorstandes. § 6 Kassenprüfung Die über Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führende Rechnung ist alljährlich abzuschließen und von mindestens zwei Kassenprüfern/-innen mindestens einmal im Jahr zu prüfen. Kassenprüfer/-innen werden durch die Mitgliederversammlung jährlich gewählt. Der Prüfbericht ist schriftlich anzufertigen und auf der Mitgliederversammlung zu erstatten. Die Kassenprüfer/-innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. § 7 Protokolle Über alle Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll liegt, unterschrieben von dem/der Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dem/der Stellvertreter/-in und von dem /der Schriftführer/-in, dem jeweiligen Gremium zur Annahme vor. Protokolle sind von jedem Vereinsmitglied jederzeit einsehbar. § 8 Inkrafttreten Die Gründungssatzung wurde am 23.4.1997 in der ersten Mitgliederversammlung beschlossen, erhielt in den Mitgliederversammlungen am 17.9.1997 & am 8.5.98 inhaltliche Ergänzungen. Mit Beschluß der Mitgliederversammlung vom 3.6.2000 erfolgte eine aktuelle Überarbeitung der Satzung. Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.9.2006 erfolgte eine weitere aktuelle Überarbeitung der Satzung. Die Satzung wird beim Amtsgericht unter Nr. 594 eingetragen. |
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